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   BAG, 10.07.1979 - 1 ABR 50/78   

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BAG, 10.07.1979 - 1 ABR 50/78 (https://dejure.org/1979,977)
BAG, Entscheidung vom 10.07.1979 - 1 ABR 50/78 (https://dejure.org/1979,977)
BAG, Entscheidung vom 10. Juli 1979 - 1 ABR 50/78 (https://dejure.org/1979,977)
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Volltextveröffentlichungen (3)

Kurzfassungen/Presse

  • Wolters Kluwer (Leitsatz)

    Fahrtenschreiber - Technische Einrichtung - Anbringung - Verwendung - Mitbestimmungsrecht - Geeignetheit - Überwachung - Aufzeichnung - Auswertung - Kontrollergebnis

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • VersR 1980, 396
  • DB 1979, 2428
 
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Wird zitiert von ... (10)Neu Zitiert selbst (1)

  • BAG, 09.09.1975 - 1 ABR 20/74

    Betriebsrat: Mitbestimmung bei einer Erneuten Inbetriebnahme eines

    Auszug aus BAG, 10.07.1979 - 1 ABR 50/78
    Eine technische Einrichtung ist auch dann unmittelbar geeignet, das Verhalten oder die Leistung der Arbeit nehmer zu überwachen, wenn die Aufzeichnung und die Auswertung (des Kontrollergebnisses) nur zeitlich versetzt - nicht in einem Arbeitsgang - erfolgen können (im Anschluß an BAG AP Nr. 2 zu § 87 BetrVG 1972 Überwachung).

    Wie der Senat unter Berufung auf BT-Drucksache VI/1786 S. 48, 49 im Beschluß vom 9. September 1975 - 1 ABR 20/74 - (= AP Nr. 2 zu § 87 BetrVG 1972 Überwachung) ausgeführt hat, sollen solche technischen Einrichtungen mitbestimmungspflichtig sein, die den Zweck haben, das Verhalten oder die Leistung der Arbeitnehmer zu überwachen, da derartige Kontrolleinrichtungen stark in den persönlichen Bereich der Arbeitnehmer eingreifen.

    Deshalb ist, wie der Senat ebenfalls in seinem Beschluß vom 9. September 1975 (aaO) schon ausgeführt hat, auf die objektive Eignung der Einrichtung zur Überwachung von Arbeitnehmern abzustellen und nicht etwa auf die subjektive Zielsetzung des Arbeitgebers, bei der die Überwachung von Arbeitnehmern nur ein, unter Umständen nicht einmal beabsichtigter, Nebeneffekt sein kann.

    So betrachtet ist eine technische Einrichtung i.S. des § 87 Abs. 1 Nr. 6 BetrVG dann dazu bestimmt, das Verhalten oder die Leistung der Arbeitnehmer zu überwachen, wenn die Einrichtung zur Überwachung objektiv und unmittelbar geeignet ist, ohne Rücksicht darauf, ob der Arbeitgeber dieses Ziel verfolgt und die durch die Überwachung gewonnenen Daten auch auswertet (BAG AP Nr. 2 zu § 87 BetrVG 1972 Überwachung, mit im Ergebnis zustimmender Anmerkung von Hinz; vgl. auch Wiese in seiner Anmerkung zu AP Nr. 1 zu § 87 BetrVG 1972 Überwachung).

    Auch dann, wenn man der Kritik von Hinz (in seiner Anmerkung zu AP Nr. 2 zu § 87 BetrVG 1972 Überwachung) folgt und anstelle der "unmittelbaren" Eignung auf die "typische" Eignung (der technischen Einrichtung) abhebt, ändert sich hier am Ergebnis nichts.

  • BAG, 06.12.1983 - 1 ABR 43/81

    Mitbestimmung bei Datensichtgeräten

    Auch aus seiner Entscheidung vom 10. Juli 1979 (- 1 ABR 50/78 - AP Nr. 3 zu § 87 BetrVG 1972 Überwachung) folgt nichts anderes.

    Der Senat hat § 87 Abs. 1 Nr. 6 BetrVG in seiner bisherigen Rechtsprechung stets dahin verstanden, daß es trotz des Wortes "bestimmt" nicht auf die subjektive Überwachungsabsicht des Arbeitgebers ankomme, sondern allein entscheidend sei, ob die technische Einrichtung objektiv geeignet ist, Verhalten und Leistung der Arbeitnehmer zu überwachen, d.h. Verhaltens- und Leistungsinformationen über den Arbeitnehmer zu erheben und aufzuzeichnen (BAG 27, 256 = AP Nr. 2 zu § 87 BetrVG 1972 Überwachung; Beschluß vom 10. Juli 1979 - 1 ABR 50/78 - AP Nr. 3 zu § 87 BetrVG 1972 Überwachung).

  • BAG, 14.09.1984 - 1 ABR 23/82

    Mitbestimmung bei technischer Überwachung

    Er hat in den Entscheidungen vom 14. Mai 1974 (- 1 ABR 45/73 - AP Nr. 1 zu § 87 BetrVG 1972 Überwachung) und vom 9. September 1975 (- 1 ABR 20/74 - BAG 27, 256 = AP Nr. 2 zu § 87 BetrVG 1972 Überwachung) von der "Auswertung" der durch die Überwachung gewonnenen Daten gesprochen, Überwachung also in der Ermittlung von Verhaltens- und Leistungsdaten gesehen, in der Entscheidung vom 10. Juli 1979 (- 1 ABR 50/78 - AP Nr. 3 zu § 87 BetrVG 1972 Überwachung) eine Überwachungseignung auch angenommen, wenn die Aufzeichnung und die Auswertung des Kontrollergebnisses zeitlich versetzt erfolge.
  • BAG, 08.11.1994 - 1 ABR 20/94

    Mitbestimmung bei Zeitmessungen

    Insoweit unterscheiden sich die hier zu beurteilenden Zeitmessungen grundlegend von einer technischen Datenerhebung z.B. durch Fahrtenschreiber oder sog. Kienzle-Schreiber, die der Senat als eine technische Überwachung und damit als mitbestimmungspflichtig nach § 87 Abs. 1 Nr. 6 BetrVG angesehen hat (Beschluß vom 10. Juli 1979 - 1 ABR 50/78 - AP Nr. 3 zu § 87 BetrVG 1972 Überwachung; BAGE 51, 143 = AP Nr. 13 zu § 87 BetrVG 1972 Überwachung).
  • BVerwG, 16.12.1987 - 6 P 32.84

    Personalvertretungsrechtliche Mitbestimmung bei EDV-gestütztem

    Das Bundesarbeitsgericht hat sich bereits in zahlreichen Entscheidungen mit der Auslegung der nahezu gleichlautenden Mitbestimmungsvorschrift des § 87 Abs. 1 Nr. 6 BetrVG befaßt und ist dabei insbesondere auch auf den Begriff der "Überwachung" von Verhalten oder Leistung der Arbeitnehmer sowie auf die Frage eingegangen, unter welchen Voraussetzungen eine technische Einrichtung zu dieser Überwachung "bestimmt" ist (vgl. insbesondere die Beschlüsse vom 9. September 1975 - 1 ABR 20/74 - , vom 10. Juli 1979 - 1 ABR 50/78 - , vom 6. Dezember 1983 - 1 ABR 43/81 - <BAG 44, 285> , vom 14. September 1984 - 1 ABR 23/82 - <BAG 46, 367> , vom 23. April 1985 - 1 ABR 2/82 - und vom 11. März 1986 - 1 ABR 12/84 - ).
  • BAG, 12.01.1988 - 1 AZR 352/86

    Anspruch gegen die Bundespost auf Nichtvorlage der den Arbeitnehmer betreffenden

    Fahrtenschreiber sind eine technische Einrichtung im Sinne von § 75 Abs. 3 Nr. 17 BPersVG bzw. § 87 Abs. 1 Nr. 6 BetrVG, die zur Überwachung von Verhalten oder Leistung der Arbeitnehmer bestimmt ist (Beschluß des Senats vom 10. Juli 1979 - 1 ABR 50/78 - AP Nr. 3 zu § 87 BetrVG 1972 Überwachung).
  • LAG Niedersachsen, 25.03.1982 - 11 TaBV 7/81

    Anwendung technischer Einrichtungen, die dazu bestimmt sind, das Verhalten oder

    Anderes folgt auch nicht aus dem Beschluß des Bundesarbeitsgerichts vom 10. Juli 1979 (1 ABR 50/78 in AP Nr. 3 zu § 87 BetrVerfG 72).
  • BAG, 22.02.1983 - 1 ABN 33/82

    Falsche Anwendung - Rechtssatz - Abstrakt - Neuaufstellung

    Das Landesarbeitsgericht weicht mit dieser Entscheidung nicht von den in der Beschwerde genannten Entscheidungen des Senats vom 9. September 1975 (BAG 27, 256 = AP Nr. 2 zu § 87 BetrVG 1972 Überwachung) und vom 10. Juli 1979 (- 1 ABR 50/78 -, AP Nr. 3 zu § 87 BetrVG 1972 Überwachung) ab.
  • LAG Schleswig-Holstein, 07.12.2000 - 2 Ta 127/00

    Bestimmung eines Streitgegenstandes für anwaltliche Gebührenberechnung;

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  • LAG Schleswig-Holstein, 11.08.1983 - 2 TaBV 3/83

    Mitbestimmung des Betriebsrates bei der Einführung von Bildschirmgeräten

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  • LAG Schleswig-Holstein, 09.06.1982 - 5 TaBV 4/82

    Zuständigkeit der Einigungsstelle und Mitbestimmungsrecht des Betriebsrates

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   AG Bonn, 26.04.1979 - 2 C 113/79   

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  • VersR 1980, 396
 
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   AG Hanau, 15.08.1979 - 30 C 736/78   

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    Nutzungsentschädigung; Tabelle; Abweichung

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  • VersR 1980, 396
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